Über uns
KerbHolz...
Der Verein KerbHolz wurde 2004 von Alice Zbinden gegründet. Seither werden Kinder und Jugendliche im Wald betreut, begleitet und auf die Rückkehr in die Schule vorbereitet.
Und die 28 steht für …
BSG 432.210 – Volksschulgesetz (VSG)
Aktuelle Version in Kraft seit: 01.01.22 (Beschlussdatum: 10.06.21)
Art. 28 Disziplin, Massnahmen
1 Die Volksschule sorgt für einen geordneten Schulbetrieb und ein förderliches Lernklima. Die Schülerinnen und Schüler haben die Regeln der Schule für das Zusammenleben einzuhalten sowie die Anordnungen der Lehrerschaft und der Schulleitung zu befolgen. *
2 Die Lehrerschaft und die Schulleitung sind ermächtigt, gegenüber fehlbaren Schülerinnen und Schülern diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebes nötig sind. *
3 Die Volksschule orientiert frühzeitig die Schulkommission und zieht Fachstellen bei, nötigenfalls werden Massnahmen wie Versetzung in eine andere Klasse, in ein anderes Schulhaus oder an eine Schule einer anderen Gemeinde veranlasst. *
4 Die Schulkommission kann bei wiederholten oder schweren Verstössen der Schülerin oder dem Schüler einen schriftlichen Verweis erteilen oder einen Ausschluss gemäss Absatz 5 schriftlich androhen. *
5 Schülerinnen und Schüler, welche durch ihr Verhalten den ordentlichen Schulbetrieb erheblich beeinträchtigen, können von der Schulkommission während höchstens zwölf Schulwochen pro Kindergarten- oder Schuljahr teilweise oder vollständig vom Unterricht ausgeschlossen werden. *
6 Bei einem Ausschluss sorgt die von der Gemeinde beauftragte Fachstelle in Zusammenarbeit mit den Eltern und mit Hilfe der Lehrerschaft und der Schulleitung für eine angemessene Beschäftigung. Die Volksschule plant rechtzeitig die Wiedereingliederung. *
7 Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern sind vor einer Verfügung gemäss den Absätzen 3 bis 5 anzuhören. Die Schulkommission kann allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entziehen. *
8 Die Würde der Schülerinnen und Schüler und die Rechte der Eltern sind zu wahren.
Link zum Volksschulgesetz BE